EnEV (Energieeinsparverordnung)
Die Energieeinsparverordnung (kurz: EnEV) gehört zum deutschen Wirtschaftsverwaltungsrecht und legt auf Basis des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) fest,
welche Standards in Bezug auf energieeffizientes Bauen jeder Hauseigentümer zu befolgen hat. Die Energieeinsparverordnung ist novelliert worden und trat am 01.05.2014 in Kraft.
Die Neuregelung verschärft die energetischen Anforderungen an Gebäude und bringt für Gebäudeeigentümer wichtige Änderungen mit sich.
Folgende Nachrüstpflichten sind nach der EnEV zu beachten bzw. mussten bereits umgesetzt werden:
Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden § 10 EnEV [Quelle: Immobilienverband Deutschland]
EnEV |
Nachrüstpflichten |
Fristen |
§ 10 Abs. 3 |
Dämmung ungedämmter, nicht begehbarer, aber zugänglichen oberen Geschossdecken |
sofort (seit 31.12.2008; EnEV 2007) |
§ 10 Abs. 4 |
begehbare ungedämmte oberste Geschossdecken |
sofort (seit 31.12.2011; EnEV 2009) |
§ 10 Abs. 1 |
Außerbetriebnahme von Öl- oder Gasheizkessel, Einbau vor dem 1.10.1978 (ab 1.5.2014: Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre) |
sofort (seit 31.12.2008; EnEV 2007) Betriebsverbot |
§ 10 Abs. 2 |
Dämmung bisher ungedämmter, zugänglicher Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen |
Sofort (seit Ende 2006; EnEV 2004) |
§ 10 Abs. 5 |
Ausnahmeregelung für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung ab 1.2.2002 selbst bewohnt hat. Erfüllung vom neuen Eigentümer |
Nur im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1.2.2002; Frist zur Pflichterfüllung: 2 Jahre ab Eigentumsübergang |
§ 10 Abs. 6 |
Generelle Ausnahme: soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können |
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§ 10a Abs. 2 |
Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen, Einbau vor dem 1.1.1990 |
Verbot des Betriebs nach dem 31.12.2019 |
§ 10a Abs. 2 |
Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen, Einbau nach dem 31.12.1989 |
30 Jahre nach Einbautermin |
§ 10a Abs. 1 |
Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen. Wohngebäude mit mehr als 5 Wohnungen, sofern Heizbetrieb ausschließlich durch elektrische Speicherheizsysteme |
Sofort Betriebsverbot |
§ 10a Abs. 3 |
Generelle Ausnahme: wenn die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die Einsparungen erwirtschaftet werden können |
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Fristen zur Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 Abs. 3 EnEV)
Alter der Klimaanlage |
Inspektionspflicht bis spätestens |
Älter als 20 Jahre |
1.10.2009 |
Zwischen 12 und 20 Jahren |
1.10.2011 |
Zwischen 4 und 12 Jahren |
1.10.2013 |
Alle übrigen, neueren Anlagen |
Erstmals im 10.Jahr nach der Inbetriebnahme |
Nach der ersten Inspektion ist die Anlage mindestens alle 10 Jahre zu prüfen (§ 12 Abs. 4 EnEV)