Der Energieausweis

Seit dem 1. Mai 2014 ist es Pflicht für jede Immobilie ( denkmalgeschützte Objekte ausgenommen ) einen Energieausweis vorweisen zu können. Auf den ersten Blick jedoch sorgt dieser Ausweis sowohl bei Eigentümern als auch bei Mietern weniger für Klarheit sondern viel eher für Verwirrung. Diese wollen wir Ihnen ersparen und hier kurze aber präzise Angaben zum Energieausweis zur Verfügung stellen.


In einem Energieausweis werden steckbriefartig die wichtigsten Daten rund um den Energiebedarf und – verbrauch aufgeführt. Hierfür wird eine Skala verwendet, die farblich und auch alphabetisch verdeutlicht, wie hoch das Energieniveau ist. Hierbei bedeutet grün und A ein gutes Energieniveau und lässt auf ein neueres Gebäude schließen. Rot und H hingegen symbolisieren das Energieniveau eines unsanierten und älteren Gebäudes. Weiterhin wird unterteilt zwischen dem Bedarf und dem Verbrauch. Der Energiebedarf setzt sich zusammen aus dem Baujahr sowie der Bauweise der Immobilie und soll die Energieeffizienz hervorsagen. Der tatsächliche Energieverbrauch basiert auf der jährlichen Abrechnung, die der Eigentümer vom Energieversorger erhält und wird somit als subjektiv betrachtet. Das Vorhandenseins eines Kellers, die Beschaffenheit der Fenster und natürlich auch der Nutzer selbst sind dabei Komponenten, die einen enormen Einfluss auf die letztendlichen Energiekosten haben, sodass diese deutlich vom Ergebnis des Energieausweises abweichen können.


Ob der Bedarfs- oder der Verbrauchsausweis vorgelegt werden muss, ist dabei abhängig von Größe, Baujahr und Sanierungszustand. Eine Immobilie mit bis zu vier Wohneinheiten, deren Bau vor 1977 in Auftrag gegeben wurde und nicht die Wärmeschutzverordnung erfüllt, benötigt nun seit Mai ´14 einen Bedarfsausweis. Für Gebäude die vor 1977 erbaut aber zwischendurch saniert wurden und für Wohngebäude, die nach 1978 gebaut wurden, ist wahlweise ein Bedarfs- oder ein Verbrauchsausweis vorzulegen. Dies gilt auch für unbewohnte Altbauten. Neubauten wiederum benötigen einen Bedarfsausweis.


Eine Nichtbeachtung der Vorlagepflicht wird mit einem Bußgeld geahndet.

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